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Allgemeine Lieferbedingungen der NovaTec Kommunikationstechnik GmbH

 

 

I. Allgemeines

 

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.

 

(2) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

 

(3) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung als vereinbart.

 

II. Angebote und Auftragserteilung

 

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls durch Lieferung. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

(3) Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.

 

(4) Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.

 

III. Regelung bei Kollision von AGB beider Vertragspartner

 

(1) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, sie kämen im konkreten Fall NovaTec zugute oder NovaTec erklärt sich ausdrücklich schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden.

 

(2) Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB von NovaTec gelten auch dann, wenn NovaTec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden ausführt

 


IV. Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Wenn nicht anders vermerkt (Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung), verstehen sich unsere Preise rein netto, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Zahlung ist innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Frist zu leisten; falls keine Frist genannt ist, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Nach Ablauf der jeweils genannten Frist hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe unseres jeweils gültigen Kontokorrentsatzes, mindestens jedoch 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank zzgl. Bearbeitungskosten zu zahlen. Für die Transportkosten sowie die Transportversicherung hat der Besteller aufzukommen, die Preise ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

 

(2) Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren für Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, Fracht, Umschlagtarife, Zoll, Steuern oder ähnlichem in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, so können wir die sich dadurch ergebende Mehrbelastung in Rechnung stellen und den vereinbarten Preis nachträglich entsprechend erhöhen. Die Preiserhöhung wird insoweit auf den am Markt durchzusetzenden Preis beschränkt. Ist ein Festpreis vereinbart, so sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung eines neuen höheren Preises zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten oder wenn ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.

 

(3) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht einem Auftraggeber, der Kaufmann ist, nicht zu. Ansonsten sind eine Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur möglich, wenn die diesbezügliche Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

V. Lieferungen

 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.

 

(2) Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

 

(3) Wird durch die Verlängerung der Lieferzeit die für uns bei der Abgabe des betreffenden Angebotes zugrunde liegende Kostensituation erheblich verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger Weise unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers zum Rücktritt berechtigt.

 

(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist die Lieferzeit nur als annähernd zu betrachten, so dass nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung dem Auftraggeber Rechte zustehen, sollte die Lieferzeit nicht eingehalten werden.

(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

(6) Teillieferungen sind zulässig.

 

(7) Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

 

(8) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern. Schließlich kann auch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden, wobei das Lagergeld auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt ist, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

 

(9) Kommen wir mit der Lieferung nach den o. g. Bedingungen in Verzug, so begrenzt sich der Anspruch des Auftraggebers hinsichtlich des Verzugsschadens, auf maximal ½ % pro vollendete Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Auftragswertes. Eine Zahlung erfolgt nur bei konkretem Beweis des Schadens. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

 

VI. Gefahrübergang / Lieferung Software / Installation

 

(1) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

(2) Spätestens durch den Betrieb oder die Verarbeitung des Liefergegenstandes wird dieser vom Auftraggeber abgenommen. Wird das gelieferte Werk bereitgestellt, jedoch vom Auftraggeber nicht angefordert oder eine Annahme aus anderen als Beanstandungsgründen abgelehnt, so gilt das Werk nach 2 Wochen ab Bereitstellung als abgenommen.

 

(3) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation von gelieferter Software selbst verantwortlich. Eine Schulung oder Installation durch uns muss gesondert vereinbart werden.

 

(4) Wir behalten an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, falls keine andere konkrete Vereinbarung getroffen worden ist. Der Auftraggeber erwirbt also nur ein einfaches Nutzungsrecht, eine Bearbeitung und eine über die konkrete Verwendung hinausgehende Herstellung von Kopien ist dementsprechend nicht gestattet.

 

VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen ausdrücklich vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent. Dieses Recht steht uns auch zu, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

 

2) Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehenden Gegenstände durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

 

(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter oder unseres Vorbehaltseigentums mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

 

(4) Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und unter unserem Eigentumsvorbehalt oder in Sicherheitseigentum stehenden Sache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

(5) Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderung einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte bzw. in unser Eigentum zu unterrichten. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unser Eigentum ausreichend zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen die Versicherung an uns abzutreten. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

 

(7) Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

 

VIII. Gewährleistung

 

(1) Für unsere Leistungen übernehmen wir nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr, eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

 

(2) Die gelieferte Ware, auch gelieferte Software ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Der Auftraggeber hat unverzüglich eine Funktions- und Betriebsprüfung vorzunehmen, falls dies möglich ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

 

(3) Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

 

(4) Für Eigenschaftszusicherungen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung. Änderungen der Konstruktionen, Ausführungen, Formen oder Programmen vor Auslieferung eines Auftrages berechtigen zu keiner Beanstandung, soweit dadurch die Gesamtleistung nicht beeinträchtigt wird.

 

(5) Bei vorhandenen Mängeln beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers auf Nachlieferung oder Nachbesserung, wobei die Wahl bei uns liegt. Wir sind jedoch auch berechtigt, die Lieferung gegen Rückerstattung des Preises zurückzunehmen. Sollte die Nachbesserung zweimal fehlschlagen, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises zu verlangen.

 

(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers jedweder Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, ob vertraglich oder außervertraglich, soweit es nicht um Ansprüche wegen der Zusicherung von Eigenschaften geht, sind ausgeschlossen, es sei denn, unseren Organen oder leitenden Angestellten sowie den Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Hauptpflicht kann hinsichtlich der Verursachung eines Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Hierüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind also ausgeschlossen, insbesondere auch Schäden, die durch die Verwendung unserer Produkte verursacht werden, also entferntere oder aber Mangelfolgeschäden.

 

(7) In allen sonstigen Fällen vertraglicher oder gesetzlicher Haftung, insbesondere bei der Haftung für im Rahmen des Vertrages gegebener Beratung oder aus Verletzung sonstiger Nebenpflichten und für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt die Beschränkung auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten. Die Haftung der Erfüllungsgehilfen selbst ist stets ausgeschlossen.

 

(8) Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel an der Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

 

(9) Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchung unter gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen oder aber vereinbarten Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von Dritten verändert bzw. beschädigt oder eine Nachbesserung von Dritten versucht worden ist. Dies gilt auch für eine versuchte Reparatur oder bei Nichteinhaltung von Wartungs- bzw. Einbauvorschriften.

 

(10) Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.

 

(11) Ergibt die Nachprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu unseren üblichen Preisen abgerechnet.

 

IX. Haftungsausschluss

 

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

 

X. Copyright

 

Der Auftraggeber entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktion ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

XI. Zeichnungen und andere Unterlagen

 

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben.

 

XII. Betriebsgeheimnis/Datenschutz

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse, insbesondere verfahrenstechnische Angaben unserer Produkte, nicht an Dritte weiterzugeben. Zeichnungen, Herstellungsangaben und sonstige Vereinbarungen unterliegen dem Datenschutz. Auch diese Daten dürfen also an Dritte nicht weitergegeben werden. Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung gespeicherten Daten mittels der EDV verarbeitet werden dürfen.

 

 


XIII. Versicherung

 

Für vom Auftraggeber angelieferte Gegenstände oder an ihn auszuführende Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenen Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, Paderborn.

 

(2) Es ist stets deutsches Recht anwendbar. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich, sollte ein Vertragstext in mehreren Sprachen abgefasst worden sein.

 

XV. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der Not leidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.

(25.01.2007)