Allgemeine Lieferbedingungen der NovaTec
Kommunikationstechnik GmbH
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage
aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit
Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.
(2) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit
anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall
schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der
Leistung gemacht werden.
(3) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung als vereinbart.
II. Angebote und
Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag
kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird,
andernfalls durch Lieferung. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen
des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Die in unseren Preislisten, Prospekten,
Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben,
insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in
Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche
Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur
bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.
(4) Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm
obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.
III. Regelung bei Kollision von AGB beider Vertragspartner
(1) Entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, sie kämen
im konkreten Fall NovaTec zugute oder NovaTec erklärt sich ausdrücklich schriftlich
mit ihrer Geltung einverstanden.
(2) Gegenbestätigungen des Vertragspartners
unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich
widersprochen. Die AGB von NovaTec gelten auch dann, wenn NovaTec in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und
Leistungen an den Kunden ausführt
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nicht anders vermerkt (Angebot, Auftragsbestätigung
oder Rechnung), verstehen sich unsere Preise rein netto, zuzüglich der gesetzlichen
MwSt. Die Zahlung ist innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Frist zu
leisten; falls keine Frist genannt ist, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Nach Ablauf der jeweils genannten Frist hat der
Besteller auch ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe unseres jeweils
gültigen Kontokorrentsatzes, mindestens jedoch 5% über dem Diskontsatz der
Bundesbank zzgl. Bearbeitungskosten zu zahlen. Für die Transportkosten sowie
die Transportversicherung hat der Besteller aufzukommen, die Preise ergeben
sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2)
Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren für
Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, Fracht,
Umschlagtarife, Zoll, Steuern oder ähnlichem in der Zeit vom Abschluss des
Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, so können
wir die sich dadurch ergebende Mehrbelastung in Rechnung stellen und den
vereinbarten Preis nachträglich entsprechend erhöhen. Die Preiserhöhung wird
insoweit auf den am Markt durchzusetzenden Preis beschränkt. Ist ein Festpreis
vereinbart, so sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der
Angebotspreise die Vereinbarung eines neuen höheren Preises zu verlangen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei
einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten oder wenn ein
Dauerschuldverhältnis vorliegt.
(3) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht einem
Auftraggeber, der Kaufmann ist, nicht zu. Ansonsten sind eine Aufrechnung und
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur möglich, wenn die
diesbezügliche Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt.
V. Lieferungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die
Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der
Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle
vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich
festliegen.
(2) Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende
Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie
Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle
Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende
Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar
zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind,
verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und
berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt.
(3) Wird durch die Verlängerung der Lieferzeit die für uns
bei der Abgabe des betreffenden Angebotes zugrunde liegende Kostensituation
erheblich verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger
Weise unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des
Auftraggebers zum Rücktritt berechtigt.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder wenn die
Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist die
Lieferzeit nur als annähernd zu betrachten, so dass nur bei besonderer
schriftlicher Vereinbarung dem Auftraggeber Rechte zustehen, sollte die Lieferzeit
nicht eingehalten werden.
(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung
hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind
wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer
Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
(6) Teillieferungen sind zulässig.
(7) Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des
Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Wird
die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt
die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt,
diese Gefahren zu versichern. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann,
wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
(8) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind,
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen.
Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern. Schließlich kann auch Lagergeld
in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet
werden, wobei das Lagergeld auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt ist, es sei
denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
(9) Kommen wir mit der Lieferung nach den o. g. Bedingungen in Verzug, so
begrenzt sich der Anspruch des Auftraggebers hinsichtlich des Verzugsschadens,
auf maximal ½ % pro vollendete Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch
auf maximal 5 % des Auftragswertes. Eine Zahlung erfolgt nur bei konkretem
Beweis des Schadens. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
VI. Gefahrübergang /
Lieferung Software / Installation
(1) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den
Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(2) Spätestens durch den Betrieb oder die Verarbeitung des
Liefergegenstandes wird dieser vom Auftraggeber abgenommen. Wird das gelieferte
Werk bereitgestellt, jedoch vom Auftraggeber nicht angefordert oder eine
Annahme aus anderen als Beanstandungsgründen abgelehnt, so gilt das Werk nach 2
Wochen ab Bereitstellung als abgenommen.
(3) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation von
gelieferter Software selbst verantwortlich. Eine Schulung oder Installation
durch uns muss gesondert vereinbart werden.
(4) Wir behalten an der gelieferten Software die Urheber-
und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, falls keine andere
konkrete Vereinbarung getroffen worden ist. Der Auftraggeber erwirbt also nur
ein einfaches Nutzungsrecht, eine Bearbeitung und eine über die konkrete Verwendung
hinausgehende Herstellung von Kopien ist dementsprechend nicht gestattet.
VII.
Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen ausdrücklich vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sämtliche Saldoforderungen aus
Kontokorrent. Dieses Recht steht uns auch zu, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2) Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein
Pfandrecht haben oder die sich in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum
befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die
Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten,
es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus
einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der in unserem
Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehenden Gegenstände durch den
Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit
Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wir
räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im
Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der
Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich
zu verwahren.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung,
Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter oder unseres
Vorbehaltseigentums mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen
Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur
Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis
des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen
Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
(4) Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns
verarbeiteten und unter unserem Eigentumsvorbehalt oder in Sicherheitseigentum
stehenden Sache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber
seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Auftraggeber tritt zur
Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle künftig
entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in
Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
hiermit an.
(5) Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderung
einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen
mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind
berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen
und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen
und die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte bzw. in unser Eigentum
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unser Eigentum
ausreichend zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen die Versicherung
an uns abzutreten. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr
Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
(7) Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen
werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit
der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine
Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw.
Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in
einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener
fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Gewährleistung
(1) Für unsere Leistungen übernehmen wir nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr, eine
Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Die gelieferte Ware, auch gelieferte Software ist
unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Der Auftraggeber hat
unverzüglich eine Funktions- und Betriebsprüfung vorzunehmen, falls dies möglich
ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht
besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort
erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der
Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt,
so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und
unsere Entscheidung getroffen haben.
(3) Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware
von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
(4) Für Eigenschaftszusicherungen haften wir nur bei
ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung. Änderungen der Konstruktionen,
Ausführungen, Formen oder Programmen vor Auslieferung eines Auftrages
berechtigen zu keiner Beanstandung, soweit dadurch die Gesamtleistung nicht
beeinträchtigt wird.
(5) Bei vorhandenen Mängeln beschränkt sich das
Gewährleistungsrecht des Auftraggebers auf Nachlieferung oder Nachbesserung,
wobei die Wahl bei uns liegt. Wir sind jedoch auch berechtigt, die Lieferung
gegen Rückerstattung des Preises zurückzunehmen. Sollte die Nachbesserung
zweimal fehlschlagen, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag
rückabzuwickeln oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises zu verlangen.
(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers jedweder Art,
insbesondere Schadensersatzansprüche, ob vertraglich oder außervertraglich,
soweit es nicht um Ansprüche wegen der Zusicherung von Eigenschaften geht, sind
ausgeschlossen, es sei denn, unseren Organen oder leitenden Angestellten sowie
den Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Hauptpflicht kann hinsichtlich der
Verursachung eines Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche
auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach
auf den Auftragswert begrenzt. Hierüber hinausgehende Ansprüche des
Auftraggebers sind also ausgeschlossen, insbesondere auch Schäden, die durch
die Verwendung unserer Produkte verursacht werden, also entferntere oder aber
Mangelfolgeschäden.
(7) In allen sonstigen Fällen vertraglicher oder
gesetzlicher Haftung, insbesondere bei der Haftung für im Rahmen des Vertrages
gegebener Beratung oder aus Verletzung sonstiger Nebenpflichten und für die
gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt die Beschränkung auf die
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden
Angestellten. Die Haftung der Erfüllungsgehilfen selbst ist stets
ausgeschlossen.
(8) Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den
Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel an
der Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen
unzumutbar ist.
(9) Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchung unter
gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen oder aber vereinbarten Bedingungen.
Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht
unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung
erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von Dritten verändert bzw.
beschädigt oder eine Nachbesserung von Dritten versucht worden ist. Dies gilt
auch für eine versuchte Reparatur oder bei Nichteinhaltung von Wartungs- bzw.
Einbauvorschriften.
(10) Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.
(11) Ergibt die Nachprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so werden die Kosten der Überprüfung und
Reparatur zu unseren üblichen Preisen abgerechnet.
IX. Haftungsausschluss
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem
vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem
Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
X. Copyright
Der Auftraggeber entbindet uns vom Copyright und ähnlichen
Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir
verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktion
ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu benutzen und nicht
an Dritte weiterzugeben.
XI. Zeichnungen und
andere Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen,
die dem Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von uns
angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen
sind die Unterlagen zurückzugeben.
XII.
Betriebsgeheimnis/Datenschutz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse,
insbesondere verfahrenstechnische Angaben unserer Produkte, nicht an Dritte
weiterzugeben. Zeichnungen, Herstellungsangaben und sonstige Vereinbarungen
unterliegen dem Datenschutz. Auch diese Daten dürfen also an Dritte nicht weitergegeben
werden. Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der Geschäftsbedingungen seine
Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung
gespeicherten Daten mittels der EDV verarbeitet werden dürfen.
XIII. Versicherung
Für vom Auftraggeber angelieferte Gegenstände oder an ihn
auszuführende Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-,
Transport- oder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer
Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
XIV. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem
Vertrag erwachsenen Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute
sind, Paderborn.
(2) Es ist stets deutsches Recht anwendbar. Die deutsche
Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich, sollte ein Vertragstext in
mehreren Sprachen abgefasst worden sein.
XV. Salvatorische
Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus
irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon
unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der
Not leidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen
Bestimmung am ehesten entspricht.
